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   BGH, 16.10.1951 - 1 StR 394/51   

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BGH, 16.10.1951 - 1 StR 394/51 (https://dejure.org/1951,2635)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1951 - 1 StR 394/51 (https://dejure.org/1951,2635)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1951 - 1 StR 394/51 (https://dejure.org/1951,2635)
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  • BGH, 07.06.1951 - 4 StR 29/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 394/51
    Ein solcher Verzicht liegt im Unterlassen eines Widerspruchs des Angeklagten oder Verteidigers gegen das Verlesen der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung (RGSt 50, 365; 58, 101; 66, 216 am Ende, BGH 4 StR 29/51 vom 7.6.1951 und BGHSt 1, 220).
  • RG, 06.03.1924 - III 68/24

    Darf das Protokoll eines beauftragten Richters über die Vernehmung eines Zeugen,

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 394/51
    Die Rechtslage, die sich für den Angeklagten daraus ergibt (vgl. dazu RGSt 66, 213 und 58, 100), bedarf hier aber keiner Erörterung, weil das Recht des Angeklagten und des Verteidigers auf Terminsbenachrichtigung von der kommissarischen Vernehmung seit jeher als verzichtbar angesehen worden ist, gleichviel, auf wessen Veranlassung der Zeuge vernommen wird.
  • RG, 14.04.1932 - III 289/32

    1. Die Vorschriften der §§ 223, 224 StPO. finden im Eröffnungsverfahren

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 394/51
    Die Rechtslage, die sich für den Angeklagten daraus ergibt (vgl. dazu RGSt 66, 213 und 58, 100), bedarf hier aber keiner Erörterung, weil das Recht des Angeklagten und des Verteidigers auf Terminsbenachrichtigung von der kommissarischen Vernehmung seit jeher als verzichtbar angesehen worden ist, gleichviel, auf wessen Veranlassung der Zeuge vernommen wird.
  • RG, 05.05.1913 - III D 1206/12

    Vor welcher Behörde ist eine eidesstattliche Versicherung im Sinne der §§ 156,

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 394/51
    Der Angeklagte hätte sich in diesem Falle des Notars zum Zweck der Herstellung einer Urkunde bedient, die den Gesamtinhalt der beim Standesbeamten abzugebenden eidesstattlichen Versicherung verkörperte und die Versicherung sodann diesem gegenüber im Sinne des § 156 StGB als der zuständigen Behörde "abgegeben" (vgl. RGSt 47, 156).
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